Aktiengesellschaft in RusslandNach dem russischen Zivilgesetzbuch bietet eine Aktiengesellschaft (AG) die Eigentumsrechte mit beschränkter Haftung für die Aktionäre an. Die Aktionäre einer AG haften nicht für AG Schulden und die Risiken sind auf die Höhe ihrer Investitionen beschränkt. Aktionäre können die Vereinbarungen in Bezug auf die Ausübung von ihren Rechten treffen.
Das russische Recht unterscheidet öffentliche und nichtöffentliche Aktiengesellschaften. Aktiengesellschaften sind öffentlich, wenn ihre Aktien öffentlich gehandelt werden. Sie unterliegen aber strengeren Anforderungen hinsichtlich der Geschäftsführung, der Gesellschafterbeziehungen, der pflichtigen Berichterstattung. Die nichtöffentlichen Aktiengesellschaften von anderer Seite können ihre Aktien nicht öffentlich veräußern, sind aber dazu berechtigt, die flexibleren Regelungen bezüglich der Geschäftsführungsorgane und des Geschäftsaufbaus einer AG zu genießen.
Primäre Aktienausgabe
Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft wird in bestimmte Anzahl der Aktien zerlegt. Die Mindestkapitalanforderungen sind moderate. Es wird das Mindestgesellschaftskapital vorgeschrieben, das für die öffentliche AG mindestens das Tausendfache des gesetzlich festgelegten monatlichen Mindestlohnes, d.h. RUR 100 000, unf für eine nichtöffentliche AG das Hundertfache als Kapital, d.h. RUR 10 000 ausweist.
Die ersten 50% der Aktien einer AG müssen innerhalb von 3 Monaten nach der staatlichen Anmeldung eingezahlt werden. Die Zahlung restlicher Summe muss spätestens 12 Monate nach der Anmeldung erfolgen.
Nach russischem Recht dürfen nur die Aktiengesellschaften die Aktien ausgeben, die als Wertpapiere gelten. Die Aktienausgaben müssen registriert werden.
Gründung
Eine AG kann als neue Gesellschaft oder durch die Umwandlung der anderen juristischen Personen sonstiger Rechtsformen gegründet werden. Die AG gilt ab dem Datum ihrer staatlichen Registrierung als gegründet.
Die Satzung einer AG muss bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Neben der Firmenbezeichnung und der Geschäftsadresse muss die Satzung festlegen, ob die AG öffentlich oder nicht-öffentlich ist. Außerdem muss die Satzung folgende Angaben beinhalten:
- Die Höhe der Satzungskapitals;
- Anzahl, Nominalwert und Kategorien der Aktien;
- Struktur und Kompetenzen der geschäftsführenden Organe der Aktiengesellschaft;
- Ordnung der Aktionärsversammlung;
- Ob die staatliche Einrichtung ein Sonderstimmrecht in der AG erhält (die sogenannte “Goldene Aktie”).
- Andere zwingende gesetzliche Regelungen.
Beide Formen der AG (öffentliche und nichtöffentliche) müssen ein Aktienregister führen und die Aktieninhaber in Registerliste aufnehmen. Diese Funktion wird von einem lizensierten Registerführer übernommen.
Geschäftsführende Organe
Das oberste Leistungsorgan der Aktiengesellschaft ist eine ordentliche Hauptversammlung, die mindestens einmal im Jahr stattfinden soll. Die öffentliche AG muss einen Direktorenrat bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern einrichten.
Das Exekutivorgan einer AG kann sowohl kollegial (Direktorenrat, Direktorat) als auch einzeln vertretungsberechtigt (Direktor, Generaldirektor) sein. Es ist auch möglich, in der Aktiengesellschaft mehrere Einzelexekutivorgane zu bestellen, die eine Gesellschaft gemeinsam oder jeweils einzeln (mit vollumfänglicher oder beschränkter Vollmacht) vertreten dürfen. Ein Exekutivorgan der Aktiengesellschaft führt das tägliche Geschäft der AG aus und berichtet dem Direktorenrat und der ordentlichen Hauptversammlung.
Außer den oben erwähnten staatlichen Behörden muss die AG einen Auditor haben. Die Wirtschaftsprüfung wird durch den internen Prüfungsausschuss oder durch einen internen Auditor durchgeführt. Ein Auditor wird durch die Aktionäre bestellt.
Anmeldung und Auflösung
Die allgemeinen Registrierungsanforderungen sind mit entsprechenden Regelungen für eine OOO gleich. Die einzige zusätzliche Anforderung für eine AG ist die zwingende Anmeldung der Aktienausgabe bei der Zentralbank Russlands.
Eine Aktiengesellschaft kann jederzeit durch den Beschluss der Hauptversammlung oder durch Gerichtsbeschluss im Verfahren und nach den Regelungen des Zivilgesetzbuches Russlands liquidiert werden. Die Liquidation der Gesellschaft führt zu ihrer Auflösung ohne Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger. |